Allgemeine Geschäftsbedingungen der efficient information technologies GmbH

§1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber für die Erstellung und den Betrieb lauffähiger EDV-Anwendungssysteme und ähnlicher Werke, wie softwaretechnische Erweiterungen, Anpassungen und Modifikationen von Softwareprodukten Erstellung von Gutachten, Studien, Konzepten und ähnlichen Werken, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart.
  2. Die Bedingungen gelten gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§2 Gegenstand

Gegenstand des Vertrages ist das vereinbarte Werk, das nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung so herzustellen ist, dass es nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. 

§3 Leistungsumfang

Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse werden in schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

§4 Besondere Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch einen entsprechenden Geheimhaltungsvertrag zu unterzeichnen.

§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Tätigkeiten des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Erstellung des Werkes erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber
    • Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Auftragnehmers einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf zeitgerecht und ausreichend zur Verfügung stellt;
    • dem Auftragnehmer nach Bedarf zeitgerecht und ungehindert und ausreichend Rechnerzeit mit notwendiger Priorität einräumt
    • Testdaten und sonstige zur Erstellung des Werkes notwendige Informationen und Hilfsmittel rechtzeitig bereitstellt; 
    • das Operating sowie die Systempflege (Betriebssysteme usw.) wahrnimmt;
    • Mitarbeiter aus seinem Bereich (Kontaktpersonen aus den Fachabteilungen) zur Unterstützung des Auftragnehmers zur Verfügung stellt.
  2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine Zwecke sowie für Zwecke seiner Tochtergesellschaften verwendet werden. 

§6 Abnahme

  1. Der Auftragnehmer stellt das vertragsgemäß hergestellte Werk zur Abnahme bereit. Nimmt der Auftraggeber das Werk nach Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab, so gilt das Werk 2 Wochen nach der Bereitstellung als abgenommen.
  2. Die vorstehende Bestimmung gilt auch für einzelne Teile des Werkes, die vertragsgemäß zusammenwirken sollen, sofern für diese gesonderte Abnahmetermine vereinbart sind. In diesem Fall erhält der Auftraggeber entsprechend dem Arbeitsfortschritt Arbeitsunterlagen, die ihm als Information über den jeweiligen Projektstand dienen. 
  3. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung des Werkes.

§7 Gewährleistung 

  1. Der Auftragnehmer leistet entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des BGB (§§ 633 ff.) Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit seiner Leistungen.
  2. Der Auftragnehmer hat einen Mangel insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften /unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers beruht. Ferner hat der Auftragnehmer Mängel nicht zu vertreten, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Software oder Teile davon verändert haben oder eine Änderung des Hardware- bzw. BASIS-Software-Umfeldes für das Auftreten der Mängel verantwortlich ist.

§8 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist. 

§9 Treuepflichten

Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern des jeweils anderen Partners, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig waren, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. 

§10 Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten

  1. Das Honorar für das Werk wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, pauschal als Festpreis vereinbart. Der Gesamtbetrag ist ohne Abzug zu zahlen. Die Zahlungen erfolgen nach Projektfortschritt und sind jeweilssofort fällig, falls nichts anderes vereinbart.
  2. Reisekosten, die im Rahmen der Projektabwicklung oder Gewährleistung anfallen werden nach Aufwand abgerechnet, falls nichts anderes vereinbart ist.
  3. Honorare und Nebenkosten verstehen sich ohne die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.

§11 Sonstiges 

  1. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
  3. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Hauptgeschäftssitz des Auftragnehmers.

Stand: Dezember 2009